Tierseuchenkasse aktuell: Die jährliche Tierzahlmeldung steht an

Gänse auf der WeideBild vergrößern
Foto: Gotthard Augst, piclease

Am 08.01.2021 versendet die Tierseuchenkasse an alle ihr bekannten Tierbesitzer – mit Ausnahme der Rinderhalter – den Meldebogen für die Tierzahlmeldung 2021. Insgesamt erhalten ca. 91.000 Tierhalter Post von der Tierseuchenkasse.

Grundsätzlich ist jeder Besitzer von Pferden, Schweinen – zu denen auch Saugferkel gehören - Schafen, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Bienen verpflichtet, seinen Tierbestand online oder schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden, auch wenn die Tiere nur hobbymäßig gehalten werden.

Für 2021 gibt es folgendes zu beachten und einige Änderungen:

1. Umstellung Datenverarbeitungssysteme der Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse stellt zum 01.01.2021 ihr IT-System um. Die Umstellung ist erforderlich um die rechtlichen Anforderungen an die Bearbeitung der Registrierung von Betrieben, Tierzahlmeldung, Beitragsbescheidung und Leistungsauszahlung rechtskonform zu bearbeiten. Die Umstellung ermöglicht aber auch eine modernere und effizientere Arbeitserledigung, die insbesondere die Verwaltungskosten kontrollieren soll.

2. Neues Verfahren zur Onlinemeldung der Tierzahlen

Die Onlinemeldung wird einfacher. Neben den Tierzahlen können Sie auch direkt Adressänderungen mit angeben. Mit dem Meldebogen erhält der Tierhalter einen Zugang für das Meldeportal inklusive Kennwort für die Tierzahlmeldung.

Bitte beachten Sie:

Die Bestellung einer HIT-PIN ist nicht mehr erforderlich, die HIT PIN kann für die Tierzahlmeldung der Tierseuchenkasse nicht mehr verwendet werden.

Der schnellste, bequemste und sicherste Weg ist die Meldung per Internet.

Der Zugang für die Online-Meldung ist ab 08.01.2021 über die Seite www.tierzahlenmeldung-nrw.de möglich. Die Anmeldung erfolgt mit der Tierseuchenkassennummer und dem Kennwort aus dem Anschreiben zum Meldebogen.

Neu:

Am Ende des Meldebogens ist ein QR-Code eingedruckt, den Sie per Handy scannen können um Ihre Tierzahlmeldung direkt per Handy abgeben zu können. Ein Kennwort ist nicht erforderlich, die Eingabe funktioniert aber nur einmalig.

3. Rechtliche Vorgaben zur Tierzahlmeldung:

Die Meldung des am 01.01.2021 (Stichtag) vorhandenen Tierbestandes ist die Grundlage für die Beitragserhebung und muss der Tierseuchenkasse bis spätestens 31.01.2021 gemeldet werden.

Wenn Sie von der schnellen und kostenkontrollierten Onlinemeldung keinen Gebrauch machen möchten, versenden Sie den ausgefüllten Meldebogen mit dem beigefügten Rückumschlag per Post an die Datenerfassungsstelle der Tierseuchenkasse in Cottbus. Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Rückumschlag ausreichend frankieren.

Die Halter von Rindern, Geflügel und Bienen müssen folgendes beachten:

  • Rinder müssen zum 01.01. nicht gemeldet werden, da die Tierseuchenkasse die entsprechenden Bestandszahlen der HIT-Datenbank entnimmt. Die Nachmeldung beim Zukauf von Rindern zwischen dem 02.01. und 15.02.2021 (siehe Nachmeldung) ist hiervon allerdings ausgenommen.
  • Geflügelhalter haben den Jahreshöchstbesatz anzugeben, das heißt die Tierzahl, die maximal in der jeweiligen Geflügelart im Laufe des Jahres gehalten werden soll (= genutzte Stallkapazität).
  • Seit 2017 gibt es auch für die Besitzer von Bienen keine Stichtagsmeldung mehr. Stattdessen ist der Jahreshöchstbesatz anzugeben, das ist die Zahl der Völker und Ableger, die maximal im Beitragsjahr gehalten wird.

Die Tierseuchenkasse appelliert an alle Tierbesitzer, ihrer Meldepflicht fristgerecht und vollständig nachzukommen.

Meldet der Tierbesitzer die Zahl seiner Tiere nicht fristgerecht oder unvollständig, bedeutet dies, dass Tiere, die von einer Seuche betroffen sind, nicht entschädigt werden oder die Entschädigungsleistung zumindest gekürzt wird. Bei einer Versagung der Entschädigung werden auch die Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung sowie die oft erheblichen Kosten der Reinigung und Desinfektion des Betriebes nicht von der Tierseuchenkasse übernommen. Zudem erhält der Tierbesitzer während des gesamten Beitragsjahres keine Beihilfen für Blutprobenentnahmen, Impfungen, Untersuchungen und so weiter.

Nur wenn der Tierbesitzer seinen Pflichten gegenüber der Tierseuchenkasse korrekt nachkommt und alle tierseuchenrechtlichen Vorgaben korrekt umsetzt, können bei einem Seuchenfall ohne Verzögerungen vollständige Zahlungen geleistet werden.

4. Nachmeldung

Über die Meldung zum 01.01.2021 hinaus sind alle Tierbesitzer, die am 15.02.2021 mehr als 50 Pferde, 50 Rinder, 100 Schweine, 50 Schafe, 50 Ziegen oder 50 Stück Gehegewild halten, verpflichtet, ihren Tierbestand auch zum 15.02. zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 01.01.2021 um mehr als 10 % erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat bis spätestens 28.02.2021 schriftlich zu erfolgen.

Rinderhalter müssen zwar keine Stichtagsmeldung zum 01.01. machen; es ist aber unverzichtbar, dass auch sie – bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen - eine schriftliche Nachmeldung bei der Tierseuchenkasse abzugeben. Die Daten werden nicht der HIT-Datenbank entnommen.

Nach dem 15.02. des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände sind – damit der Versicherungsschutz gewährleistet ist - der Tierseuchenkasse unverzüglich zu melden.

In Geflügelbeständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 1.000 Elterntieren, 1.000 Masthähnchen und 1.000 Legehennen/Junghennen ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Tierbesitzer, die in Aufzuchtbetrieben mehr als 1.000 Gänseküken, 1.000 Entenküken oder 1.000 Putenküken halten.

Nachgemeldetes Geflügel ist beitragspflichtig.

Bienenhalter, die mehr als 9 Bienenvölker halten, müssen eine Nachmeldung durchführen, wenn sich der gemeldete Höchstbesatz im Laufe des Beitragsjahres um mehr als 10 % erhöht. Nachgemeldete Bienenvölker sind beitragspflichtig, wenn der Gesamtbeitrag 5 € und mehr beträgt.

5. Tierhalterwechsel/Betriebsinhaberwechsel bitte rechtzeitig ankündigen

Rechtsvorgaben der Europäischen Union erfordern eine geänderte Vorgehensweise beim Tierhalterwechsel bzw. einer Umfirmierung. Wenn die Betriebsregistriernummer aus einer standortbezogenen Nummer für die Tierhaltung (HIT) und einer personenbezogenen ZID-Nummer für die Prämienbeantragung besteht, ist eine Weitergabe der Betriebsregistriernummer an den neuen Tierhalter/Betriebsinhaber nicht mehr möglich.

Bei einer Betriebsübernahme oder erstmaligen Niederlassung wird daher künftig immer eine neue Nummer für die Tierhaltung und eine weitere Nummer für die Prämienantragsstellung vergeben. Für die Tierhaltung bedeutet dies, dass damit eine Reihe von Maßnahmen notwendig werden, wie z.B. Ummeldung der Rinder in der HIT-Datenbank - gegebenenfalls mit Unterstützung des LKV -, Änderungen in der Tierarzneimittel-Datenbank, Neuvergabe von Vollmachten, Ummeldung bei QS-Agrar, Initiative Tierwohl. Damit alles reibungslos verläuft, ist es sinnvoll, einen beabsichtigten Tierhalter-/Betriebsinhaberwechsel möglichst 4 bis 6 Wochen vorher anzukündigen und die neue HIT-Nummer bereits vorab zu beantragen

Ein rückwirkender Wechsel zu einem früheren Zeitpunkt ist aufgrund bereits erfasster und verarbeiteter HIT-relevanter Daten - Tierbewegungen, Geburten, Untersuchungsergebnisse…- nicht möglich.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tierseuchenkasse stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung, Telefon 0251 2898240