Pflanzenschutzgesetz in wichtigen Punkten geändert

Beratung zum Pflanzenschutzmittel-EinsatzBild vergrößern

Zum Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 14. Mai 1998 wurde im Laufe der Jahre eine Reihe von EG-Richtlinien und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen erlassen, die eine Änderung des Gesetzes erforderlich gemacht haben. Die jetzt gültige zweite Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ist am 5. März 2008 in Kraft getreten. Sie sieht eine Reihe von Anpassungen und Klarstellungen vor.

In nachfolgenden Punkten haben sich Änderungen für die landwirtschaftliche und gärtnerische Praxis ergeben:

  1. Aufzeichnungspflicht bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
  2. Entsorgungspflicht alter Pflanzenschutzmittel
  3. Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat
  4. Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
  5. Aufbrauchfrist von Pflanzenschutzmitteln
  6. Vorkehrungen zum Naturschutz

1. Aufzeichnungspflicht der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist gemäß § 6 Abs. 4 verpflichtet, elektronische oder schriftliche Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen.

Sowohl das Bundesnaturschutzgesetz, als auch die Verordnung zum Lebens- und Futtermittelrecht sahen bereits eine Aufzeichnungspflicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vor. Mit dem Pflanzenschutzgesetz wurde nun die Verpflichtung zur zeitnahen und transparenten Aufzeichnung aller im Betrieb eingesetzten Pflanzenschutzmittel konkretisiert.

Folgende sechs Kriterien sind aufzuzeichnen:

  • Name des Anwenders
  • jeweilige Anwendungsfläche
  • Anwendungsdatum
  • verwendete Pflanzenschutzmittel
  • Aufwandmenge
  • Anwendungsgebiet

Eine leichtere Erfassung der Daten soll die unten beigefügte Tabelle ermöglichen. Hier ein Beispiel:

Anwender Anwendungsfläche
(Schlag oder
Bewirtschaftungseinheit)
Anwendungs-datum Pflanzenschutz-mittel Aufwand-menge Anwendungsgebiet
Schulze Haus 2 29.02.2008 Vertimec 1,2 l/ha, Spinnmilben in Tomaten
Müller Quartier 4‚Im Grund’ 15.06.2008 Tramat 1 l/ha Unkräuter in Spinat
Vor dem Auflaufen
           
           

Ebenfalls gut geeignet ist eine Ackerschlagkartei, wie Sie hier angeboten wird:

Zu einer Bewirtschaftungseinheit können auch mehrere Schläge zusammengefasst werden, die nicht direkt nebeneinander liegen, aber einheitlich behandelt werden. Erfolgt die Behandlung der gesamten Bewirtschaftungseinheit an mehreren Tagen, so sind diese Tage unter dem Anwendungsdatum in ein Feld einzutragen, damit deutlich wird, dass es sich nur um eine Behandlung handelt.

Sie kann elektronisch oder als Papierformular bei der Beratung abgerufen werden. Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungspflicht wird zukünftig auch Bestandteil der Fachrechtsprüfung im Rahmen der Cross Compliance-Kontrollen entsprechend der Förderrichtlinien sein.

Mit seiner Zustimmung hat der Bundesrat die Bundesregierung jedoch darum gebeten, bei der Umsetzung der Aufzeichnungspflichten mit den Ländern eine Lösung anzustreben, die die Sanktionsgefahr im Rahmen von Cross Compliance möglichst nicht erhöht. Dazu erforderliche Abstimmungsgespräche finden in den kommenden Wochen statt.

Die Betriebe sollten mit den Aufzeichnungen umgehend beginnen und diese von der Beratung überprüfen lassen, damit bei den in 2009 durchzuführenden Kontrollen möglichst keine Beanstandungen auftreten.

2. Entsorgungspflicht alter Pflanzenschutzmittel

Die Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung vollständig verboten ist, kann zu Problemen führen. Aus diesem Grund wurde die Entsorgung alter Pflanzenschutzmittel verpflichtend geregelt.

Pflanzenschutzmittel, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist oder die aus anderen Gründen gar nicht mehr angewandt werden dürfen, bei denen auch nicht mehr mit einer späteren Zulassung zu rechnen ist, müssen gemäß § 7 nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes unverzüglich beseitigt werden.

Der Anwender sollte das Pflanzenschutzmittel-Lager vor Beginn der Vegetationszeit aufräumen, nach Produktgruppen (z.B. Insektizide, Fungizide, Herbizide) sortieren und nicht mehr zugelassene Produkte entsorgen. Ist die Entscheidung, ob ein Produkt zugelassen ist nicht direkt vorzunehmen, so kann unter www.bvl.bund.de die Zulassung des Präparates überprüft werden. Die Beratung ist ebenfalls gern behilflich. Die fraglichen Produkte können auch aufgelistet von der Beratung geprüft werden.

3. Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat

Der geänderte § 11 Abs. 3 regelt die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat die Pflanzenschutzmittel enthalten oder deren Pflanzenschutzmittel anhaften. Diese Güter dürfen zukünftig nicht eingeführt werden, wenn sie mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurden, das in der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum nicht zugelassen ist.

Bei einem Zukauf von Saat- oder Pflanzgut bzw. Kultursubstrat sollte sich der Empfangsbetrieb generell eine Bestätigung der durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen geben lassen, damit er beim Handel der Fertigware die Herkunft etwaiger Rückstände belegen kann.

4. Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel dürfen eingeführt werden, wenn sie mit in Deutschland zugelassenen Produkten identisch sind. Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken einführt, muss die Identität der Produkte überprüfen lassen und vor der Einfuhr beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung anfordern.

Wer identische Pflanzenschutzmittel zum Einsatz im eigenen Betrieb einführen will, muss darauf achten, dass das Pflanzenschutzmittel nach deutschem Recht und in deutscher Sprache gekennzeichnet und eine deutsche Gebrauchsanleitung vorhanden ist. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass auch das Herstellungsdatum auf dem Etikett vermerkt sein muss.

5. Aufbrauchfrist von Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung endet dürfen noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres angewandt werden. Neben dieser in § 6 Abs. 3 PflSchG genannten Frist hat die EU eine Aufbrauchfrist für bestimmte Wirkstoffe vorgesehen, die bisher in Deutschland nicht genutzt werden konnte.

Die Wirkstoffe der in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel müssen geprüft und von der EG in Anhang 1 der Richtlinie 91/414 EWG aufgenommen werden. Pflanzenschutzmittel, deren Wirkstoffe nicht aufgenommen wurden, dürfen zukünftig auch in Deutschland in einer von der EU festgesetzten Frist aufgebraucht werden. Das Ende der Aufbrauchfrist wird den Betrieben in den Informationen des Pflanzenschutzdienstes mitgeteilt. Wegfallende Präparate stehen den Betrieben dadurch länger zur Verfügung. Diese Aufbrauchzeit sollte in den Betrieben zur Prüfung von Alternativen in den jeweiligen Kulturen genutzt werden.

6. Vorkehrungen zum Naturschutz

Das Pflanzenschutzgesetz verstärkt die Umsetzung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. In § 6 Abs. 1 werden Naturschutzmaßnahmen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie durch das Pflanzenschutzrecht umgesetzt. Wildlebende Tiere werden dadurch stärker vor etwaigen Gefahren durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geschützt. Pflanzenschutz darf (gemäß § 2 a Pflanzenschutzgesetz) nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Dazu gehört, die Beachtung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Sie sind Grundlage der Sachkunde im Pflanzenschutz. Wer seine Ausbildung schon vor einigen Jahren abgeschlossen hat, sollte seine Sachkunde von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand bringen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht die Grundsätze sowie die im Laufe der Weiterentwicklung des Pflanzenbaues erforderlichen Ergänzungen hier:

Bei Beachtung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verstößt der Anwender von Pflanzenschutzmitteln in der Regel nicht gegen die  in § 6 genannten Verbote zum Schutz wildlebender Tiere.

Autor: Prof. Bernd Böhmer