Abgabe von Profi-Pflanzenschutzmitteln nur noch gegen Vorlage des neuen Sachkundenachweises

Seit dem 26. November 2015 kann die Sachkunde im Pflanzenschutz nur noch mit dem neuen Nachweis im Scheckkartenformat nachgewiesen werden. Dementsprechend dürfen Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind, nur noch abgegeben werden, wenn der Käufer seinen Sachkundenachweis vorlegt. Dazu haben die Bundesländer eine erläuternde Leitlinie verfasst, wie die gesetzlichen Vorschriften im Handel umgesetzt werden können.

Gemäß der Leitlinie gilt die Vorgabe gemäß § 23 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz als erfüllt, wenn der Käufer seinen Sachkundenachweis und Personalausweis zum Zeitpunkt des Erwerbs vorlegt. Bei einer Abgabe an Stammkunden kann auf die regelmäßige Vorlage der Sachkundenachweise verzichtet werden, sofern die Sachkunde bereits dokumentiert wurde und jederzeit nachvollzogen werden kann. Der Handel muss anhand betrieblicher Abläufe und entsprechender Mitarbeiterinformationen gewährleisten, dass die Abgabe nur an sachkundige Erwerber erfolgt.

Die Leitlinie enthält auch entsprechende Hinweise für den Internet- und Versandhandel sowie für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an Betriebe, Personenvereinigungen oder sonstige Dritte.

Leitlinie mit Hinweisen für den Handel: