Diversifizierung

Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich

Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) („De-minimis“-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung
  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung
  • Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung
  • Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II- B 2 - 2570.01 vom 21. Oktober 2015

Die Richtlinien und Formulare finden Sie am Seitenende.


Was wird gefördert?

Entwicklung und Aufbau zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und neuer Einkommensquellen sowie die Erweiterung und Stärkung der Erwerbsgrundlage im ländlichen Raum.

Gegenstände der Förderung können sein:

  1. Organisationsausgaben für die Gründung eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes und/oder das Tätigwerden von Zusammenschlüssen für eine gemeinschaftliche Entwicklung neuer Einkommensquellen im landwirtschaftlichen bzw. landwirtschaftsnahen Bereich außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Beratung, Konzeption, Geschäftsausgaben).
  2. Startbeihilfen für Personalausgaben zur Einführung und Umsetzung eines Strategiekonzepts für die neue Einkommensquelle.
  3. Aufwendungen für Einrichtung und Ausstattung sowie für Marketingmaßnahmen für die neue Einkommensquelle.
  4. Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter:
    • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
    • Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen,
    • Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 Prozent der beiden vorgenannten förderfähigen Ausgaben.
  5. Ausgaben für Zusatzqualifikationen, die dem Ziel des neuen Betriebszweigs und/oder des Zusammenschlusses dienen.

  6. Beschränkungen

    • Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter im Bereich "Urlaub auf dem Bauernhof" können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden. Die Gesamtkapazität darf nicht überschritten werden, auch wenn weitere Gästebetten ohne Fördermittel geschaffen werden.
    • Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 Hektoliter) förderbar, soweit es sich nicht um Brennereigeräte handelt.
    • Die Förderung wird nur in der Gebietskulisse "Ländlicher Raum" angeboten. Bei mobilen Fördergegenständen wie z.B. Verkaufswagen gilt der Unternehmenshauptsitz als Investitionsort.
    • Investitionen im Bereich der Pferdehaltung werden nur gefördert, wenn die Kriterien der Anlage 1 eingehalten werden.

    Förderausschlüsse

    Von der Förderung sind ausgeschlossen:

    • Investitionen in die landwirtschaftliche Primärproduktion.
    • Investitionen in Betrieben der Aquakultur und Binnenfischerei.
    • Laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen.
    • Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen.
    • Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuerbaren Energien, die nach dem Erneuerbare Energien Gesetz förderfähig sind.
    • Der Erwerb von gebrauchten Gegenständen.
    • Landankauf und der Erwerb von Tieren.
    • Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter von Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden oder die eine schwebende Rückforderung nach einer vorherigen Entscheidung der Europäischen Kommission erhalten haben, wonach eine Beihilfe als unrechtmäßig und nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde.
    • Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht nach diesen Richtlinien gefördert werden.

    Wer wird gefördert?

    Für Maßnahmen nach den oben genannten Gegenständen 1 bis 3

    • Landwirtschaftliche Betriebsinhaber oder deren Ehegatten, deren landwirtschaftliches Unternehmen unbeschadet der Rechtsform die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschreitet und die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllen.
    • Mitarbeitende Familienangehörige gemäß § 1 Absatz 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe und in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln. Das Arbeitsverhältnis mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit mindestens 1 Jahr bestehen.
    • Kooperationen von Landwirten nach Nr. 1. mit Gewerbebetrieben, die in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen eines Beteiligten geführt werden.
    • Kooperationen mit mindestens drei Beteiligten, davon mindestens 50 Prozent Landwirte nach Nr. 1. Teilnehmer von Kooperationen können in den vorgenannten Begrenzungen auch nichtlandwirtschaftliche Kooperationspartner sein, die ein Unternehmen des Handwerks oder Gewerbes innehaben sowie Einzelpersonen aus der Region. Zuwendungsberechtigt im Rahmen von Kooperationen sind auch Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
    • Landwirte nach Nr. 1., die einen gewerblichen Nebenbetrieb führen, dessen Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.

    Für Maßnahmen nach dem oben genannten Gegenstand 4

    • Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der Rechtsform
    • wenn mehr als 25 % der Umsatzerlöse aus der Bodenbewirtschaftung oder der damit verbundenen Tierhaltung (hierzu zählen auch Imkerei und Wanderschäferei) stammen und
    • die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten oder
    • die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
    • Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige gemäß § 1 Absatz 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln.

    Prosperitätsgrenze

    Für Maßnahmen nach dem oben genannten Gegenstand 4

    • Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120 000 Euro je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten haben.
    • Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent verfügen.

    Wie hoch ist die Förderung?

    Für Maßnahmen, nach Nr. 2.1 der Richtlinien (Organisationsausgaben):

    • 50 Prozent der förderfähigen Organisationsausgaben, höchstens jedoch 25 000 Euro, bei Kooperationen höchstens 50 000 Euro

    Für Maßnahmen nach Nr. 2.2 der Richtlinien (Startbeihilfen):

    •  im 1. Jahr bis zu 60 Prozent der förderfähigen Personalausgaben, maximal 24 000 Euro,
    • im 2. Jahr bis zu 50 Prozent der förderfähigen Personalausgaben, maximal 20 000 Euro,
    • im 3. Jahr bis zu 40 Prozent der förderfähigen Personalausgaben, maximal 16 000 Euro.

    Für die Maßnahmen nach Nr. 2.3 der Richtlinien (Sachausgaben und Investitionen):

    • für Einrichtung/Ausstattung bis zu 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 25 000 Euro,
    • für Sachkosten bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 25 000 Euro,
    • für Investitionen im Rahmen des GAKG (langlebige Wirtschaftsgüter) bis zu 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 100 000 Euro

    Für Maßnahmen nach Nr. 2.4 der Richtlinien (Qualifizierungsmaßnahmen):

    • bis 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 1 000 Euro je Maßnahme

    Die Höchstfördergrenze insgesamt liegt 200 000 Euro. Es sind die Bedingungen der „De-minimis“-Verordnung zu erfüllen.


    Priorität

    Zur Ermittlung der Bewilligungsreihenfolge ist ein Kriterienkatalog anzuwenden. Dies ist insbesondere relevant, wenn mehr Anträge gestellt werden, als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Kriterium ist z.B. die Teilnahme an fachspezifischen Qualifizierungsmaßnahmen innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung. Im regelmäßigen Turnus wird das Punktesystem angewandt. Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn mindestens 1 Punkt erreicht wird.

    Antragseingang und Punkteermittlung 2024

    Eingangstermine der vollständigen DIV-Anträge für die entsprechend geplanten Termine der Punkteberechnung 2024:

    • Antragseingang bis 23.02.2024 für die Punkteermittlung am 21.03.2024
    • Antragseingang bis 22.03.2024 für die Punkteermittlung am 18.04.2024
    • Antragseingang bis 19.04.2024 für die Punkteermittlung am 23.05.2024
    • Antragseingang bis 24.05.2024 für die Punkteermittlung am 20.06.2024
    • Antragseingang bis 21.06.2024 für die Punkteermittlung am 18.07.2024
    • Antragseingang bis 19.07.2024 für die Punkteermittlung am 22.08.2024
    • Antragseingang bis 23.08.2024 für die Punkteermittlung am 19.09.2024
    • Antragseingang bis 29.09.2024 für die Punkteermittlung am 24.10.2024
    • Antragseingang bis 25.10.2024 für die Punkteermittlung am 15.11.2024

    Auflagen / Verpflichtungen

    • Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
    • Die dem Förderzweck entsprechende Nutzungsdauer ist einzuhalten, dies betrifft auch die Einhaltung der Kriterien der Anlage 1 bei Investitionen im Bereich der Pferdehaltung:
      bei Bauten und baulichen Anlagen mindestens 12 Jahre ab Fertigstellung und
      bei Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräten mindestens 5 Jahre ab Lieferung
    • Für die Bewertung der Maßnahme sind u.a. Angaben zur Anzahl der Teilnehmer und Tage bei Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Anzahl der geschaffenen / gesicherten Arbeitsplätze erforderlich.
    • Angeschaffte Maschinen / technische Einrichtungen / Geräte / Einrichtung / Ausstattung / Anlagen, deren Anschaffungswert über 800 Euro netto liegt, sind zu inventarisieren.
    • Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zuzulassen.

    Fristen

    • Grundsätzlich gilt, dass vor Bewilligung nicht begonnen werden darf. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planierung) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
    • Bei einer Bescheinigung der Förderunschädlichkeit des Beginns vor der Bewilligung ist der Maßnahmebeginn unverzüglich mitzuteilen, da dieser den Beginn des Durchführungszeitraums festlegt.
    • Mit dem Zuwendungsbescheid werden ein Durchführungszeitraum, ein Bewilligungszeitraum sowie eine Vorlagefrist für den Schlussverwendungsnachweis festgelegt.
    • Die Zuschüsse werden im Erstattungsverfahren nach der Vorlage von Verwendungsnachweisen und Auszahlungsanträgen (jeweils mit Ausgabebelegen) ausgezahlt.

    Anträge / Anlagen

    Für die Förderung ist die Vorlage einer schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass das Vorhaben durch Produkte und/oder Dienstleistungen zusätzliche Märkte erschließt, der unterstellte Umsatz und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheinen, das Vorhaben zur Sicherung des landwirtschaftlichen Familieneinkommens und zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.

    Für Maßnahmen nach den oben genannten Gegenstand 4 ist zusätzlich der Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

    Die Vorhaben müssen auf mindestens fünf Jahre angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Richtlinien entsprechen. Über die Anerkennung eines Zusammenschlusses entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

    Die Antragstellung erfolgt auf vorgegebenen Vordrucken über die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Antragsanlagen sind u.a. Investitionskonzept, Kopien der Einkommensteuerbescheide, Buchführungsunterlagen, Bescheinigung der Alterskasse, Kreditbereitschaftserklärung, Eigenmittelnachweis, Bauunterlagen bzw. Angebote. Bei Investitionen im Bereich der Pferdehaltung ist als Nachweis für das Erfüllen der Anlage 1 eine bautechnische Stellungnahme durch den Fachbereich Bauen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erforderlich. Der Grundantrag ist nach Muster bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen.

    Nach vollständigem Eingang des Grundantrages bei der zuständigen Kreisstelle in Köln bzw. Saerbeck wird eine Prüfung der eingereichten Unterlagen durchgeführt. Dies betrifft insbesondere das Erfüllen der Zuwendungsberechtigung und -voraussetzung sowie die baurechtlichen Grundlagen. Zudem wird eine betriebswirtschaftliche Prüfung durch die hierfür vorgesehene Fachabteilung durchgeführt.

    Eine Beratung/Betreuung bei der Antragstellung durch erfahrene Berater/Betreuer wird dringend empfohlen.

    Derzeit aktive Berater/Betreuer:

    Susanne Jürgensmeier-Lotz
    Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
    Hembergener Str. 10
    48369 Saerbeck
    Telefon: 02574 927726
    Telefax: 02574 927717
    E-Mail: susanne.juergensmeier-lotz@maillwk.nrw.de 

    Heinz Weifels
    Im Rottfeld 25
    41462 Neuss
    Telefon: 02131 541296
    Telefax: 02131 797314
    E-Mail: heinz.anette.weifels@t-online.de


    Hinweis

    Die Fördermaßnahme wird ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert.


    Stand: 16.01.2024