Kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit

Eine kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit verhindert nicht automatisch die ganzjährige Beihilfefähigkeit. Die Beihilfefähigkeit ist an die Bedingung geknüpft, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche überwiegt und nicht stark eingeschränkt wird. Darunter ist zu verstehen, dass es weder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses noch zu einer wesentlichen Minderung des Ertrages kommen darf.

Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, dürfen innerhalb der Vegetationsperiode je Schlag nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage und insgesamt nicht länger als 21 Tage dauern, z.B. Schützenfestwiesen.

Außerhalb der Vegetationsperiode dürfen landwirtschaftliche Flächen für Wintersport (z.B. als Skipiste oder Rodelbahn) genutzt werden und auf Dauergrünlandflächen Holz gelagert werden. Dauerhafte Holzlager dagegen sind nicht erlaubt. Auf aus der Erzeugung genommenen Flächen darf innerhalb des Sperrzeitraumen 01.04. - 15.08. keine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stattfinden.

Weiterhin gilt generell, dass alle nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten, die sich negativ auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auswirken (Konditionalitäten), in jedem Fall förderschädlich sind.

Eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit nach der Antragstellung ist der Kreisstelle spätestens drei Tage vor Beginn über die Mehrfacheinreichung im ELAN einzureichen. Anzugeben sind die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit sowie der Beginn und das Ende. Findet eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit bereits im Zeitraum 01.01. bis zur Antragstellung statt, so ist diese nicht landwirtschaftliche Tätigkeit bei der Antragstellung in den „Angaben zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf Flächen“ (Anlage NLT) anzugeben.

Weiterhin ist zu beachten, dass spezielle Auflagen dazu führen können, dass eine in der Einkommensgrundstützung unschädliche Veranstaltung die Auflagen z.B. der Agrarumweltmaßnahmen verletzen können.

Für weitere Informationen finden Sie das entsprechende Merkblatt hier:

Stand: 09.03.2023