Ausbildungsvergütung

Die der/dem Auszubildenden zu gewährende Vergütung ist für jedes Ausbildungsjahr brutto einzutragen. Die/Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an (§ 17 Berufsbildungsgesetz).

Nach § 17 BBiG werden unterschieden:

a) Der Ausbildende ist als Mitglied einer Tarifvertragspartei in einem Arbeitgeberverband organisiert. Dann ist die tariflich festgelegte Ausbildungsvergütung zu zahlen. Maßgeblich ist die Branchen-Zugehörigkeit des Ausbildenden/ Betriebsinhabers. Sie richtet sich allein nach der Branche, in der der/die Auszubildende eine Ausbildung absolviert.

b) Der Ausbildende ist kein Mitglied einer Tarifvertragspartei, aber es gibt einen einschlägigen, nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Dieser Tarifvertrag regelt eine Ausbildungsvergütung und würde gelten, wenn der Ausbildende tarifgebunden wäre. Dann dürfen die die Vergütungssätze der Branche um maximal 20 % unterschritten werden.

- Beispiel Ausbildungsvergütung Hauswirtschaft (als Beruf der Landwirtschaft)

Empfehlung Ausbildungsvergütung
Landwirt/in ab 01.10.2022
abzüglich max. 20% MAV
Ausbildungsbeginn 2023
1. Jahr: 790,00 € 632,00 € 620,00 €
2. Jahr: 850,00 € 680,00 € 731,60 €
3. Jahr: 910,00 € 728,00 € 837,00 €

- Beispiel Ausbildungsvergütung Hauswirtschaft (als Beruf der Hauswirtschaft)

Niedrigster einschlägiger
Tarif ab 01.07.2023
abzüglich max. 20% MAV
Ausbildungsbeginn 2023
1. Jahr: 1.030,00 € 824,00 € 620,00 €
2. Jahr: 1.130,00 € 904,00 € 731,60 €
3. Jahr: 1.190,00 € 952,00 € 837,00 €

MAV = Mindestausbildungsvergütung

c) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die Mindestvergütung unterschritten wird (§ 17 Abs. 3 BBiG bzw. § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz).

d) Der Ausbildende ist keiner Branche bzw. keinem Tarifvertrag zuzuordnen und ist nicht tarifgebunden. Dann gilt die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG.
Die Mindestausbildungsvergütung richtet sich nach dem Kalenderjahr des Ausbildungsbeginns:

Beginn der Ausbildung im Jahr: 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr
2023 620,00 € 731,60 € 837,00 €

(Mindestausbildungsvergütung ab 2024 wird erst im November des Vorjahres festgelegt.)

Bei Teilzeitausbildung darf die Vergütung entsprechend gekürzt werden.

Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung)

Nimmt der Auszubildende im Betrieb Sachleistungen in Anspruch, so sind diese in der Regel Teil der Bruttoausbildungsvergütung. Das heißt, sie sind bei Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit zu berücksichtigen.

Sie werden bei Abrechnung der Vergütung in Höhe der jährlich festgesetzten Sachbezugswerte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) vom verbleibenden Nettolohn abgezogen, aber nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

Können Auszubildende während der Zeit, für die die Vergütung zu zahlen ist, aus berechtigtem Grund keine Sachleistungen, wie zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung, abnehmen, so sind diese entsprechend der Höhe der Sachbezugswerte nicht abzuziehen bzw. bei automatischem Abzug vom Lohn zurück zu erstatten!

Sozialversicherungspflicht

Auszubildende sind in jedem Fall sozialversicherungspflichtig. Die Anmeldung des Auszubildenden muss zu Beginn der Ausbildungszeit durch den Ausbildenden bei den entsprechenden Trägern erfolgen. Bei Fremdausbildung ist die gesetzliche Krankenkasse, bei Ausbildung im elterlichen Betrieb die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig.

Berufsausbildungsbeihilfe

Die Bundesagentur für Arbeit fördert die berufliche Ausbildung und die Integration in den Arbeitsmarkt durch verschiedenste Geldleistungen. Weitere Informationen finden Sie direkt bei der Bundesagentur für Arbeit unter dem Stichwort "Geldleistungen" in der Rubrik "Ausbildung, Berufs- und Studienwahl". Zur Antragstellung setzen Sie sich bitte mit der Agentur für Arbeit Ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes in Verbindung.