Urlaub

In den vorgesehenen Kästchen der Vertragsniederschrift ist der der/dem Auszubildenden zustehende Urlaub für jedes Kalenderjahr - nicht Ausbildungsjahr - einzutragen, und zwar Werktage oder Arbeitstage (bitte ankreuzen!).

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind.

Der Urlaub für Jugendliche ist in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.

Er beträgt jährlich:

  1. mind. 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
    (1/12 = 2,5 Tage/Monat)
  2. mind. 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
    (1/12 = 2,25 Tage/Monat)
  3. mind. 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
    (1/12 = 2,08 Tage/Monat)

Auszubildenden, die am 1. Januar eines Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, steht - sofern kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt - nach dem Bundesurlaubsgesetz ein Urlaub von mindestens 24 Werktagen zu.

Wird die bzw. der Auszubildende innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 6 Monate beschäftigt, besteht für jeden vollen Monat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Bei einer Beschäftigung von 6 Monaten und mehr steht der bzw. dem Auszubildenden der volle Jahresurlaub zu.